AGB

§1 Grundsätzliches

Für die Übernahme und Ausführung gelten, auch ohne schriftlichen Vertragsabschluss, die nachstehenden Bedingungen als verbindlich vereinbart.

  1. Das Angebot, das Leistungsverzeichnis und diese Leistungsgrundlagen,
  2. sowie die einschlägigen anerkannten Regeln der Bautechnik, wie sie in den Fachregeln des deutschen Dachdeckerhandwerkes einschließlich der Flachdachrichtlinien und der Hinweise festgelegt sind.


§2 Vergütung

  1. Die Vergütung wird nach den vertraglichen Einheitspreisen und den tatsächlich ausgeführten Leistungen berechnet, wenn keine andere Berechnungsart (z.B. durch Pauschalsumme, nach Stundenlohnsätzen, nach Selbstkosten) vereinbart ist.
  2. Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf besondere Vergütung. Er muss jedoch den Anspruch dem Auftraggeber ankündigen, bevor er mit der Ausführung der Leistung beginnt.
  3. Eine Vergütung steht dem Auftragnehmer für Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Auftrag ausführt zu, wenn die Leistungen für die Erfüllung des Vertrages notwendig waren, dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entsprachen und ihm unverzüglich angezeigt wurden.


§3 Ausführung

  1. Der Auftraggeber hat für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung auf der Baustelle zu sorgen und das Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer zu regeln. Er hat die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse (z.B. nach dem Baurecht, dem Straßenverkehrsrecht, dem Wasserrecht, dem Gewerberecht) herbeizuführen.
  2. Der Auftraggeber hat, wenn nichts anderes vereinbart ist, dem Auftragnehmer unentgeltlich zur Benutzung oder Mitbenutzung zu überlassen:
    • Die notwendigen Lager- und Arbeitsplätze auf der Baustelle,
    • vorhandene Zufahrtswege,
    • Anschlüsse für Wasser und Energie.
  3. Für Verunreinigungen, die bei bituminösen Arbeiten nicht zu vermeiden sind, wird nicht gehaftet.
  4. Bei ungeeigneten Bedingungen, die sich aus der Witterung ergeben, z.B. Temperaturen unter +5 °C bei Klebearbeiten, Feuchtigkeit und Nässe, Schnee und Eis, scharfer Wind oder Frost, steht es dem Auftragnehmer frei die Arbeiten zu unterbrechen oder in Abstimmung mit dem Auftraggeber besondere Maßnahmen zu ergreifen.


§4 Gewährleistung

  1. Beginnend mit der Abnahme gilt die (sofern nicht anders vereinbart) fünfjährige Verjährungsfrist, für Reparaturen, die nicht in die Substanz des Bauwerkes einwirken, die zweijährige Verjährungsfrist. Hemmung und Unterbrechung des Verjährungsablaufes beziehen sich nur auf den im Rahmen der Gewährleistungsverpflichtung nachzubessernden Teil der Leistung.
  2. Bei Reparaturarbeiten bezieht sich die Gewährleistung nur auf die unmittelbar ausgeführte Leistung.


§5 Aufmaß

  1. Bei Deckungen und Abdichtungen von Firsten, Graten, Kehlen und dergleichen wird deren Länge in der Mittellinie einfach gemessen. Schließen Dachdeckungen oder Dachabdichtungen an Firste, Grate und Kehlen an, wird bis Mitte First, Grat oder Kehle gemessen. Bei Bekleidungen von Außen- und Innenecken und dergleichen wird deren Länge in der Mittellinie einfach gemessen.
  2. Bei der Ermittlung der Maße wird jeweils das größte, gegebenenfalls abgewickelte Bauteilmaß zugrunde gelegt.
  3. Übermessen werden:

    Bei Abrechnung nach Flächenmaß:
    • Fugen,
    • Aussparungen 2,5 m² Einzelgröße,
    • eingebaute Formstücke.

    Konstruktionsteile wie Bohlen, Randhölzer, Sparren und dergleichen, bei Dämmschichten.

    Bei Abrechnung nach Längenmaß:
    • Fugen,
    • Unterbrechungen 1m Einzellänge.
 
 
 
 
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